Sind meine Leistungen genügend?


Die Promotionsordnung beruht auf Maturitätsschuldirektionsverordnung (MiSDV) vom 16. Juni 2017. Mehr zu diesen gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier.


Provisorische Aufnahme, Probezeit (vgl. Art. 15, MiSDV)

  1. Ordentliche Aufnahmen auf den Beginn eines mehrjährigen Bildungsgangs erfolgen mit einer Probezeit von einem Semester.
  2. Am Ende der Probezeit wird die Gesamtleistung der Schüler*innen in einem Semesterzeugnis beurteilt. Ist dieses genügend, erfolgt die definitive Aufnahme.
  3. Ist das Semesterzeugnis ungenügend, so wird die Probezeit um ein Semester verlängert. Ist das Zeugnis für die das ganze erste Jahr umfassende Beurteilungsperiode genügend, erfolgt die definitive Aufnahme. Andernfalls muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang austreten.